Öffentliche Bekanntmachungen zur Kommunalwahl 2020 finden Sie auf folgender Seite:
Haushaltssatzung der Stadt Heimbach
Flurbereinigung Nationalpark Eifel
Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung
1. Änderung des Bebauungsplanes Heimbach D 4 "Über Rur"
Die von der Stadtvertretung Heimbach in ihrer Sitzung am 30.01.2020 beschlossene 1. Änderung des Bebauungsplanes Heimbach D 4 "Über Rur" wird hiermit gemäß § 10 BauGB öffentlich bekanntgemacht.
Damit tritt die Satzung in Kraft.
Die Satzung kann einschließlich ihrer Begründung und der Bewertung der Auswirkungen der Eingriffe in Natur und Landschaft ab sofort im Rathaus der Stadt Heimbach, Hengebachstraße 14, 52396 Heimbach, Zimmer 14, während der Dienststunden, insbesondere
montags bis freitags von 8.30 - 12.30 Uhr
und dienstags von 14.00 - 17.00 Uhr
von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann auch über den Inhalt der Änderung Auskunft verlangen.
Datenschutz / Datenschutzgrundverordnung für meldepflichtige Personen
Einwohnermeldeamt:
Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung für meldepflichtige Personen
Neues Layout von Führungszeugnissen und Auskünften aus dem Gewerbezentralregister
Ab dem 18. Februar 2019 hat das Führungszeugnis ein neues Aussehen. Es wurde hinsichtlich des Datenschutzes und der Fälschungssicherheit verbessert. Die auffälligste Neuerung betrifft das weiße Adressfeld. Es wurde deutlich vergrößert.
Außerdem ist das neue Führungszeugnis übersichtlicher und mehrsprachig. So stehen die Daten zur Person jetzt bei jedem Führungszeugnis einheitlich oben rechts auf der Seite, unabhängig davon, ob Eintragungen vorhanden sind oder nicht. Die Bezeichnungen der Personendaten werden künftig in deutscher, englischer und französischer Sprache aufgeführt. Enthält das Führungszeugnis keine Eintragung wird auch diese Information dreisprachig aufgeführt. Neben dem Führungszeugnis wurden auch alle übrigen Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sowie die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister in gleicher Weise angepasst.
Um das neue Aussehen einer breiten Öffentlichkeit bekannt zu machen, hat das Bundesamt für Justiz einen Flyer erstellt, siehe Anhang.
Veröffentlichung der Geburtstage im Stadtjournal der Stadt Heimbach
Die Stadt Heimbach gratuliert ihren Bürgern ab dem 65. Lebensjahr im Stadtjournal der Stadt Heimbach zu Ihren Geburtstagen.
Einzelheiten, so wie eine entsprechende Einwilligungserklärung finden Sie im beigefügten Dokument.
Sofern Sie eine früher erteilte Einwilligung widerrufen wollen, füllen Sie bitte das Dokument: "Widerspruch gegen die Datenübermittlung nach den Meldegesetzen" aus.
Wehrdienst
Zum 01.07.2011 ist das neue Wehrrecht in Kraft getreten. Die Wehrpflicht ist nicht aufgehoben, sondern bis zum Eintritt eines Spannungs- oder Verteidigungsfalls ausgesetzt. Gleichzeitig wird für Frauen und Männer die Möglichkeit eingeführt, einen freiwilligen Wehrdienst zu leisten. Dazu werden gemäß § 58 Wehrpflichtgesetz einmal jährlich die Daten aller Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind und im nächsten Jahr 18 Jahre alt werden, an das Bundesamt für Wehrverwaltung übermittelt.
Die betroffenen Frauen und Männer erhalten dann Informationsmaterial über die Tätigkeiten bei der Bundeswehr und die Möglichkeit des freiwilligen Wehrdienstes. Der Übermittlung der Daten an das Bundesamt für Wehrverwaltung für Informationszwecke können die Betroffenen widersprechen. Hierzu können Sie den nachfolgenden Vordruck verwenden.
Widerspruch gegen die Datenübermittlung nach den Meldegesetzen
Das Bundesmeldegesetz (BMG) und das Meldegesetz NRW (MG NRW) sehen in einigen Fällen die Weitergabe Ihrer Daten für bestimmte Zwecke vor. Gegen die Weitergabe der Daten (Vor- und Familiennamen, ggf. Doktorgrad, Anschrift) zu diesen Zwecken können Sie Widerspruch erheben.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:
• Weitergabe von Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften (§ 42 Abs. 3 BMG) Das Meldegesetz sieht vor, dass den Kirchen neben den Daten ihrer Mitglieder auch einige Grunddaten von Nichtmitgliedern, die mit einem Kirchenmitglied im selben Familienverband leben, übermittelt werden dürfen. Der betroffene Familienangehörige - nicht das Kirchenmitglied selbst - kann die Einrichtung einer Übermittlungssperre verlangen. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Diese Übermittlungssperre gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften übermittelt werden.
- Weitergabe von Daten bei Wahlen und Abstimmungen (§§ 50 Abs. 1 BMG, 8 Abs. 1 MG NRW) Im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen oder unmittelbaren Wahlen von Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern sowie Landrätinnen und Landräten dürfen Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen in den sechs der Stimmabgabe vorangehenden Monaten Auskunft über Namen, Anschrift, Doktorgrad von Gruppen von Wahlberechtigten erteilt werden, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist. Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Der Empfänger hat die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen.
Auch darf im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden sowie Bürgerentscheiden Antragstellern und Parteien Auskunft über Namen, Anschrift, Doktorgrad von Gruppen von Wahlberechtigten erteilt werden.
- Weitergabe von Daten bei Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 BMG) Die Meldebehörde darf Mitgliedern parlamentarischer und kommunaler Vertretungs-körperschaften sowie Presse und Rundfunk eine Melderegisterauskunft über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern erteilen, sofern die Einwohner dieser Datenweitergabe nicht widersprochen haben. Die Auskunft darf nur die dazu erforderlichen Daten des Betroffenen sowie Tag und Art des Jubiläums umfassen.
- • Weitergabe von Daten an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 BMG) Zum Zweck der Veröffentlichung in gedruckten Adressbüchern darf Adressbuchverlagen Auskunft über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften sämtlicher Einwohner erteilt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Übermittlung der Daten ist unzulässig, sofern die Betroffenen zuvor schriftlich widersprochen haben.
- Von Ihren Widerspruchsrechten und der Möglichkeit zur Erteilung von Einwilligungen können Sie bei der Anmeldung durch Erklärung auf diesem Formular oder zu einem späteren Zeitpunkt Gebrauch machen. Für mitangemeldete Familienangehörige erhalten Sie auf Wunsch entsprechende Formulare von der Meldebehörde. Die Erklärungen können auch ohne die Verwendung dieses Formulars zu jeder Zeit abgegeben werden.