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Stadt Heimbach

Anmeldung einer Haupt- oder Nebenwohnung

Wenn Sie eine Wohnung als alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung beziehen, müssen Sie sich bei der Meldebehörde des neuen Wohnortes anmelden.

Sie brauchen sich nicht bei der Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die bisherige Wohnung lag, abzumelden.

Wenn Sie in Deutschland zwei oder mehrere Wohnungen haben, müssen Sie gegenüber der Meldebehörde erklären, welche dieser Wohnungen Ihre Hauptwohnung ist. Die anderen sind dann automatisch Ihre Nebenwohnungen. Eine Person kann immer nur eine Hauptwohnung (in Deutschland) haben.

Beschreibung

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Anmeldung als Hauptwohnung bzw. einziger Wohnung oder Nebenwohnung

  • es wird oder wurde eine neue Wohnung bezogen
  • persönliche Vorsprache erforderlich, außer bei Vollmacht
  • Ausweisdokumente und Wohnungsgeberbestätigung sind vorzulegen
  • Frist: spätestens innerhalb von 2 Wochen ab Einzug
  • zuständig: Meldebehörde am Ort der bezogenen Wohnung

Änderung der Hauptwohnung

  • mehrere Wohnungen; von diesen ändert sich die Hauptwohnung
  • unter Hauptwohnung versteht man die vorwiegend benutzte Wohnung
  • die vorwiegende Nutzung ergibt sich in erster Linie aus den tatsächlichen Aufenthaltszeiten
  • in Zweifelsfällen ist der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen entscheidend
  • unter Nebenwohnung versteht man jede weitere Wohnung im Inland
  • Änderung der Hauptwohnung ist innerhalb von 2 Wochen mitzuteilen
    zuständig: Meldebehörde der neuen Hauptwohnung

Sind Sie unter 16 Jahre alt, obliegt die Anmeldung denjenigen, in deren Wohnung Sie einziehen. Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden. Sind Sie volljährig und ist für Sie ein Pfleger beziehungsweise eine Pflegerin oder ein Betreuer beziehungsweise eine Betreuerin bestellt, der oder die den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem oder dieser die Anmeldung. Haben Sie mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen Ihre Hauptwohnung.

Hauptwohnung ist:

  • wenn Sie verheiratet sind oder in Lebenspartnerschaft leben: die von Ihnen beiden vorwiegend benutzte Wohnung. Dies gilt auch, wenn Sie nur vorübergehend getrennt wohnen.
  • wenn Sie verheiratet sind oder in Lebenspartnerschaft leben und dauernd getrennt wohnen: Ihre vorwiegend benutzte Wohnung.
  • wenn Sie minderjährig sind: die vorwiegend benutzte Wohnung Ihrer Eltern oder Pflegeeltern. Leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung, in der Sie vorwiegend wohnen.
  • Erst wenn sich die vorwiegend benutzte Wohnung nicht zweifelsfrei bestimmen lässt, ist auf den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen abzustellen. Anhaltspunkte dafür sind zum Beispiel die Art der Wohnung, persönliche Bindungen, gesellschaftliche und kommunalpolitische Aktivitäten sowie die Mitgliedschaft in Vereinen und anderen Organisationen.

Nebenwohnung ist:

jede weitere Wohnung im Inland.
Bei jeder Anmeldung haben Sie der Meldebehörde mitzuteilen, ob und wenn ja, welche weiteren Wohnungen Sie im Inland haben und welche dieser Wohnungen ihre Hauptwohnung ist. Sie haben bei der Anmeldung der Meldebehörde eine schriftliche Bestätigung des Wohnungsgebers beziehungsweise der Wohnungsgeberin oder einer von ihm oder ihr beauftragten Person vorzulegen (Wohnungsgeberbestätigung). Ihr Wohnungsgeber beziehungsweise Ihre Wohnungsgeberin oder eine von ihm oder ihr beauftragten Person kann Ihren Einzug auch direkt elektronisch gegenüber der Meldebehörde bestätigen. Dies ist auch erforderlich, wenn Sie selbst Eigentümerin oder Eigentümer der Wohnung sind (dann bitte auch den Notarvertrag vorlegen).

Die Bestätigung des Wohnungsgebers oder der Wohnungsgeberin muss folgende Daten enthalten:
1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers oder der Wohnungsgeberin und wenn dieser oder diese nicht Eigentümer oder Eigentümerin ist, auch den Namen des Eigentümers der Eigentümerin,
2. Einzugsdatum,
3. Anschrift der Wohnung sowie
4. Namen der nach § 17 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) meldepflichtigen Personen                                                                        5. Angabe ob Haupt- oder Nebenwohnung

Über Ihre Anmeldung erhalten Sie unentgeltlich eine schriftliche oder elektronische Bestätigung (amtliche Meldebestätigung).

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